Allgemeine Geschäftsbedingungen der MAGENTA GmbH
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im folgenden kurz AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Auftraggeber“).
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 BGB.
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.
(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf, Lieferung und/oder Einbau beweglicher Sachen („Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§ § 433,651 BGB).
(3) Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten, unserer Auftraggeber oder sonstiger 3. Personen finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, dass Geschäftsbedingungen unseres Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen Leistungen vorbehaltlos ausgeführt haben.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (zB Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klar stellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Geltung der VOB
Soweit durch uns Bauleistungen erbracht werden, gelten hierfür ergänzend die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B)
Es gelten in absteigender Reihenfolge:
(1) Leistungsbeschreibung
(2) gesonderte Individualvereinbarungen
(3) unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(4) die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B)
§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall klären wir Sie hierüber gesondert auf.
§ 4 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen — auch in elektronischer Form — überlassen haben, an denen wir uns Eigentums-und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt jedoch erst zustande, wenn die Auftragserteilung durch den Auftraggeber von uns schriftlich innerhalb von 2 Wochen bestätigt wird oder aber durch Lieferung der Ware oder durch Beginn der Ausführung der Arbeiten und gegebenenfalls Übergabe des
Werkes.
(3) Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen, sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
(4) Alle in unseren Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen genannten Massen stellen nur die annähernd ermittelten Werte dar. Die den Abrechnungen zugrunde zu legenden endgültigen Massen richten sich nach den durch Aufmaß festzusetzenden tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen, bei Stundenlohn-/Regiearbeiten nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
(5) Werden uns die Maße, zum Beispiel durch Aufmaß oder durch Bauplan, für die in der Bestellung aufgeführten Bauelemente, wie zum Beispiel Fenster, Türen, Rollladen, Raffstores vom Auftraggeber vorgegeben, so sind diese bindend und können nicht mehr geändert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Maße durch Aufmaß eines Außendienstmitarbeiters der Magenta GmbH aufgenommen wurden und vom Auftraggeber freigegeben wurden. Da die vorgenannten Bauelemente in den bestellten Stückzahlen, Maßeinheiten und Konstruktionsarten Einzelanfertigung sind, ist eine notwendige Änderung, die
wir nicht zu vertreten haben, nachträglich nicht mehr möglich. Der gesamte Kaufpreis wird dann zur Zahlung durch den Auftraggeber fällig.
(3) Soweit die vorgenannten Pflichten verletzt werden und dadurch Zusatzarbeiten erforderlich werden, sind wir dazu berechtigt, aber nicht verpflichtet, anstelle des Auftraggebers, diese Arbeiten vorzunehmen. In einem solchen Fall erfolgt die Abrechnung gemäß Regiearbeiten/ Stundenlohn, zusätzliches anfallendes Material wird gesondert berechnet.
(4) Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben im übrigen unberührt.
§ 4 Zahlungsbedingungen
Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung in Höhe von 70 % der Brutto-Auftragssumme als Vorauszahlung zur Zahlung fällig. Die Restsumme ist nach Fertigstellung der Arbeiten und nach Abnahme sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
§ 5 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Kommt Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Werktagen seit Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Auftraggeber das Gewerk ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennbarer Mängel hat der Auftraggeber in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu machen.
§ 6 Pfandrecht
Und steht wegen unserer eigenen Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten Reparatur-bzw. Montagegegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Sonstige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Gerichtsstand
(1) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
§ 8 Schlussvereinbarung
(1) Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.
§ 9 Haftung für Mängel
(1) Für etwaige Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Beseitigung des Mangels wegen unverhältnismäßig hoher Kosten ernsthaft und endgültig verweigern oder die Mängelbeseitigung objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
(2) Es gilt die gesetzliche Verjährung.
(3) Der Auftraggeber erhält von unserer Seite keine Garantien im Rechtssinne.
(4) Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 8.
§ 10 Haftung für Schäden
(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers. Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sowie beim Ersatz von Verzugsschäden (286 BGB) haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
(2) Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen.
(3) Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen Begleichung aller zu diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen aus einer bestehenden Geschäftsbeziehung vor.
(3) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück/ Gebäude des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
§ 12 Kündigung
Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 Satz 1 BGB Gebrauch, können wir als pauschale Vergütung 15 % der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80 % der vereinbarten Vergütung zu bezahlen.
§ 13 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schrift- oder Textform.
§ 14 Gerichtsstand
(1) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
§ 15 Schlussvereinbarung
(1) Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.